Vermietbedingungen der mateco AG Stand 2/2007
1. Gültigkeit Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden, von allen mateco-Firmen einheitlich verwendeten Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen auch durch andere mateco Firmen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. 2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden. 3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung eventueller erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. 4. Einsatz, Wartung und Rückgabe Unsere Geräte dürfen nur von uns eingewiesenen Fahrern und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik, den westeuropäischen Anliegerstaaten und
den EG-Staaten eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz. Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu
transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz
unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.
Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben. Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, uns bei Rückgabe darauf hinzuweisen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte während der Mietzeit auf seine Kosten durchzuführen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde. 5. Angebote, Preise und Berechnung Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Der Mietpreis ist mit maximal 10 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche (Montag - Freitag) kalkuliert. Werden die Geräte darüber hinaus und/oder an Samstagen, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, so ist dies nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Die Nachberechnung dieser zusätzlichen Zeiten ist vorbehalten. Übernehmen wir ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen
angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Setzt der Mieter unsere Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten. 6. Fristen und Termine Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind. Wird ein Termin aus leicht fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten, so ist der Mieter berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v. H. im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden konnte. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 7. Gewährleistung Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. 8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Zusätzlich werden Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens EUR 50,- dem Mieter berechnet. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Prämien sind unsere Kunden mit der entsprechenden Selbstbeteiligung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer wie folgt mitversichert:
Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen
Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber auf jegliche Ansprüche,
die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären,
bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der
Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und e) nicht schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. 9. Abtretung von Ansprüchen Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen. 10. Weitervermietung Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im 11. Gerichtsstand und Recht Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Stuttgart, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. |